RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0277

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DO Wr 1994 §16 Abs1;
DO Wr 1994 §72 Abs1;
DVG 1984 §12 Abs2;

Rechtssatz

Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2000, Zl 2000/12/0182, wird klargestellt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar die vorläufige Bedeutung des Hinausschiebens der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Entscheidung über die Berufung zukommt; der Umstand, dass ein dem Grunde nach gekündigtes Dienstverhältnis vorliegt, bei dem die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung noch in Schwebe ist, verhindert aber das Eintreten der Definitivstellung bloß durch Zeitablauf.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120277.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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