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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
§ 19a GGG ist nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers so auszulegen, dass davon nicht nur materielle, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind. Im Hinblick auf den Vorwurf einer Ungleichbehandlung ist dabei auf den Umstand verweisen, dass auch nach § 15 Abs 2 GGG betreffend die Zusammenrechnung der Ansprüche zwischen formeller und materieller Streitgenossenschaft nicht zu unterscheiden ist (Hinweis E 7. Dezember 2000, 2000/16/0364).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160076.X01Im RIS seit
24.10.2001