RS Vwgh 2001/1/24 99/16/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art7;
GGG 1984 §15 Abs2;
GGG 1984 §19a;
ZPO §11;
ZPO §12;
ZPO §13;
ZPO §14;
ZPO §15;

Rechtssatz

§ 19a GGG ist nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers so auszulegen, dass davon nicht nur materielle, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind. Im Hinblick auf den Vorwurf einer Ungleichbehandlung ist dabei auf den Umstand verweisen, dass auch nach § 15 Abs 2 GGG betreffend die Zusammenrechnung der Ansprüche zwischen formeller und materieller Streitgenossenschaft nicht zu unterscheiden ist (Hinweis E 7. Dezember 2000, 2000/16/0364).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160076.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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