RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0211

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §106 Abs2;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - grundsätzlich nach den Vorgaben über die aus medizinischer Sicht beurteilte "Restarbeitsfähigkeit" jene Verweisungsberufe zu benennen, die auf Grund ihres Anforderungsprofiles vom Beamten (hier: Landeslehrer) auf Grund seiner physischen und psychischen Beschaffenheit noch wahrgenommen werden können, wobei dies auch die Beurteilung einzelner Zumutbarkeitskriterien (wie z.B. der sozialen Geltung) umfasst. Dabei können sich allenfalls Rückfragen an den medizinischen Sachverständigen ergeben, wenn die aus medizinischer Sicht getroffenen Feststellungen zur "Restarbeitsfähigkeit" in Bezug auf das Anforderungsprofil in Betracht gezogener Verweisungsberufe nicht ausreichen (wie z.B. was die Aussage, dass keine "schweren Gegenstände" gehoben oder getragen werden dürfen, konkret bedeutet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120211.X03

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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