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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass sie auf Grund bei ihr festgestellter Leidenszustände im Bewegungsapparat bzw. psychischer Beeinträchtigungen die an eine Bibliothekarin (Verweisungsberuf) gestellten Anforderungen nicht erfüllen könne. Dieses Vorbringen kann nicht von vornherein als untauglich abgetan werden; vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, durch einen berufskundigen Sachverständigen, allenfalls nach weiteren Ergänzungen aus medizinischer Sicht, die Berechtigung dieses Einwandes zu klären. Damit ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (ohne vorherige Befassung der Beschwerdeführerin) nunmehr auch eine Verweisung auf "administrative Tätigkeiten in einem dem Lehrberuf verwandten Bereich (Landesschulrat, Jugendwohlfahrt)" für zumutbar erachtet. Gegen diese Verweisung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, auch wenn die Ausübung eines solchen Berufes die Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft erforderlich macht. Da es auf eine abstrakte Betrachtung ankommt, spielt der Umstand, dass niemand einen Rechtsanspruch auf die Begründung eines solchen Dienstverhältnisses hat, in diesem Zusammenhang keine Rolle. Im Beschwerdefall kommt der genannte Verweisungsberuf auch nicht für einen tauglichen Ersatzarbeitsplatz im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 in Betracht, so dass auch keine Abgrenzungsprobleme bestehen. Mangels einer näheren Darstellung des Anforderungsprofiles jener Verweisungstätigkeiten entzieht sich diese vage Umschreibung der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120211.X04Im RIS seit
01.03.2002