RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0276

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
LDG 1984 §19;
LDG 1984 §25 Z5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof weist auf folgenden u.a. bestehenden Unterschied zwischen dem LDG 1984 und dem BDG 1979 hin, der in einem (allenfalls) fortgesetzten Verfahren eine Rolle spielen könnte: Sollte die belangte Behörde in einem solchen Verfahren ein (hinreichend begründetes) Spannungsverhältnis feststellen, das wegen seiner Beschaffenheit nur durch die Versetzung einer der daran beteiligten Personen beseitigt werden kann, und ist daran auch der Inhaber einer schulfesten Stelle beteiligt, kommt dessen Versetzung nur nach Aufhebung seiner Schulfestigkeit (insbesondere nach § 25 Z 5 LDG 1984) in Betracht (die in diesem Fall ein - für das Spannungsverhältnis kausales - schwer wiegendes Fehlverhalten des Inhabers einer solchen Stelle voraussetzt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120276.X06

Im RIS seit

06.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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