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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §861;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0642Rechtssatz
Der steuerpflichtige Tatbestand "Anschaffungsgeschäft" ist bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages erfüllt, aus dem der obligatorische Anspruch auf Übereignung des Wertpapiers entsteht. Das dingliche Erfüllungsgeschäft (im vorliegenden Fall die Abtretung der Geschäftsanteile) ist für die Besteuerung nicht von Bedeutung (Hinweis E 31. März 1999, 98/16/0215; E 29. März 1993, 91/15/0049, 0050; E 5. März 1990, 98/15/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160641.X01Im RIS seit
14.02.2002