RS Vfgh 2001/10/3 B483/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine ausreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich des behaupteten Rechtsirrtums infolge Erteilung einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde; Abweisung des gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Der nach dem Antragsvorbringen dem Einschreiter unterlaufene "Rechtsirrtum" erfüllt die gesetzliche Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit oder der Unabwendbarkeit nicht: Der Bescheid, den der Einschreiter mit Beschwerde anzufechten beabsichtigt, enthielt den Hinweis, daß gegen ihn "innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden" könne. Damit kann von einem - die Wiedereinsetzung im Sinne des §146 Abs1 letzter Satz ZPO nicht hindernden - (lediglich) minderen Grad des Versehens allein schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die belangte Behörde dem Antragsteller eine vollkommen zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. VfSlg. 13244/1992).

Entscheidungstexte

  • B 483/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 B 483/01

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B483.2001

Dokumentnummer

JFR_09988997_01B00483_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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