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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw § 2 Z 7 WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der VwGH insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (Hinweis E 24. März 1994, 94/16/0028, 0029; E 27. Juni 1994, 94/16/0130, 0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160009.X01Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015