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19/05 MenschenrechteNorm
LDG 1984 §1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, den Beruf der Bibliothekarin für eine Landeslehrerin im Sinne des § 1 LDG 1984 als (sozial) zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 1 PG anzusehen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20.September 1988, 88/12/0022 und vom 25. Jänner 1995, 94/12/0142). Die auf Art. 3 MRK gestützten Einwendungen der Beschwerdeführerin - nach dieser Bestimmung darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden - gehen schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung im Allgemeinen gegen die unverhältnismäßige Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (insbesondere bei exekutivem Einschreiten) sowie unter bestimmten Voraussetzungen einen Fremden gegen die Ausweisung schützt (vgl. dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, Rz 1392).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120211.X05Im RIS seit
01.03.2002