Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 96/12/0315, zu § 19 LDG 1984 ausgeführt, die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers sei eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, finde (Hinweis auf das Erkenntnis vom 12. November 1980, 663/77, VwSlg. 10292 A/1980). Sie enthalte sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1982, 81/12/0206, VwSlg. 10919 A/1982). Es reiche aus, wenn die dienstlichen Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes gegeben seien.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120276.X02Im RIS seit
06.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019