Norm
KVG 1934 §2 Z2;Rechtssatz
Der Beweggrund, der den Gesellschafter bzw die Personenvereinigung zur Leistung eines Zuschusses veranlasst, ist für die Freiwilligkeit der Leistung nicht von Bedeutung (Hinweis E 14. Dezember 1994, 94/16/0121), zumal die betriebliche Veranlassung bei einem Zuschuss einer Handelsgesellschaft iSd § 4 KVG in der Stammfassung den Regelfall darstellen wird. Im Übrigen stellt eine allenfalls durch den Forderungsnachlass bewirkte Sicherung zukünftiger Geschäftsbeziehungen nicht eine Gegenleistung für diesen Nachlass dar. Wesensmerkmal eines Leistungsaustausches ist nämlich, dass sich konkrete und bestimmbare Leistungen gegenüberstehen (Hinweis E 17. Februar 1994, 92/16/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160065.X02Im RIS seit
11.06.2001