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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §90 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0239Rechtssatz
Nach § 90 Abs 1 BAO hat die Behörde den Parteien die Akteneinsicht "zu gestatten"; die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 899 f.). Wenn der Abgabenpflichtige auf Grund eines Aufenthaltsverbotes nicht im Stande war, persönlich Akteneinsicht zu nehmen, so hätte er sich ohne weiteres eines Vertreters bedienen können. Es ist aus dem Gesetz nicht ableitbar und widerspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das Recht auf Akteneinsicht in einem Rechtsanspruch der Partei auf Herstellung von Abschriften bzw Ablichtungen durch die Behörde bestünde (Hinweis Stoll, aaO, 900; E 28. Oktober 1997, 97/14/0121; E 23. Jänner 1997, 95/15/0120).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160081.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013