RS Vwgh 2001/1/24 99/16/0081

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BAO §90 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1997 §36;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0239

Rechtssatz

Nach § 90 Abs 1 BAO hat die Behörde den Parteien die Akteneinsicht "zu gestatten"; die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 899 f.). Wenn der Abgabenpflichtige auf Grund eines Aufenthaltsverbotes nicht im Stande war, persönlich Akteneinsicht zu nehmen, so hätte er sich ohne weiteres eines Vertreters bedienen können. Es ist aus dem Gesetz nicht ableitbar und widerspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das Recht auf Akteneinsicht in einem Rechtsanspruch der Partei auf Herstellung von Abschriften bzw Ablichtungen durch die Behörde bestünde (Hinweis Stoll, aaO, 900; E 28. Oktober 1997, 97/14/0121; E 23. Jänner 1997, 95/15/0120).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160081.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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