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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §14 TP5;Rechtssatz
Da eine Beschwerde an den VwGH gem § 24 Abs 3 VwGG der Gebühr von S 2.500,-- einschließlich ihrer Beilagen und darüberhinaus nicht der Stempelgebühr iSd § 14 TP 6 GebG unterliegt (vgl § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG), fällt eine Beilagengebühr iSd § 14 TP 5 GebG nicht an. Das Begehren um Ersatz der für die Beilage der Beschwerde entrichteten Gebühr ist daher nicht begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160400.X02Im RIS seit
24.10.2001