RS Vwgh 2001/1/24 2000/16/0400

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;
GebG 1957 §14 TP6;
VwGG §24 Abs3;

Rechtssatz

Da eine Beschwerde an den VwGH gem § 24 Abs 3 VwGG der Gebühr von S 2.500,-- einschließlich ihrer Beilagen und darüberhinaus nicht der Stempelgebühr iSd § 14 TP 6 GebG unterliegt (vgl § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG), fällt eine Beilagengebühr iSd § 14 TP 5 GebG nicht an. Das Begehren um Ersatz der für die Beilage der Beschwerde entrichteten Gebühr ist daher nicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160400.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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