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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §2 Z2;Rechtssatz
Für die Gerichtsgebührenbefreiung im Sinne des § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten an. In zeitlicher Hinsicht kommt es dabei auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt an, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre, so etwa die Überreichung der Eingabe (vgl § 2 Z 2 GGG) bzw die Vornahme der Eintragung des Pfandrechts (§ 2 Z 4 GGG), weil das Gerichtsgebührenrecht anders als das Recht des mit 1. Juli 1987 außer Kraft getretenen GrEStG 1955 keine Bestimmungen über eine Aufrechterhaltung des begünstigten Zweckes durch eine bestimmte Zeit bzw über die Aufgabe des begünstigten Zweckes enthält. Es kommt dabei insbesondere nicht auf eine im Zeitpunkt der Überreichung der Baupläne bei der Baubehörde allenfalls bestandene andere Absicht des Bauwerbers an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160009.X02Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015