RS Vwgh 2001/1/24 2000/16/0009

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §2 Z2;
GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

Rechtssatz

Für die Gerichtsgebührenbefreiung im Sinne des § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten an. In zeitlicher Hinsicht kommt es dabei auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt an, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre, so etwa die Überreichung der Eingabe (vgl § 2 Z 2 GGG) bzw die Vornahme der Eintragung des Pfandrechts (§ 2 Z 4 GGG), weil das Gerichtsgebührenrecht anders als das Recht des mit 1. Juli 1987 außer Kraft getretenen GrEStG 1955 keine Bestimmungen über eine Aufrechterhaltung des begünstigten Zweckes durch eine bestimmte Zeit bzw über die Aufgabe des begünstigten Zweckes enthält. Es kommt dabei insbesondere nicht auf eine im Zeitpunkt der Überreichung der Baupläne bei der Baubehörde allenfalls bestandene andere Absicht des Bauwerbers an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160009.X02

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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