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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Besprechung in:ÖStZ 2001, 506 - 507;Rechtssatz
Im Urteil vom 10. Dezember 1985, Mainfrucht, Rs 290/84, Slg 1985, 3909, hat der EuGH den Zollstellen das Recht zugesprochen, die im Streitfall separat erteilte und vorgelegte Rechnung über die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten dann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, zu prüfen, um zu kontrollieren, ob die in Rechnung gestellten Kosten den tatsächlich gezahlten Kosten entsprechen, um willkürliche oder fiktive Zollwerte auszuschließen. Das Belegen oder Nachweisen der in der Zollwertanmeldung geltend gemachten Abzugsposten muss so erfolgen, dass die Richtigkeit der Anmeldung nach Art und Betrag des Elements für die Zollverwaltung zumindest nachprüfbar ist, dh es muss grundsätzlich dargelegt werden, dass die im Rechnungspreis enthaltenen angemeldeten Kosten tatsächlich und in der angemeldeten Höhe auch entstanden sind (Hinweis Müller-Eiselt, EG Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Rz 39 bis 42 zu Artikel 33 ZK).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61984J0290 Mainfrucht VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160529.X10Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012