Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 4. März 1999, 97/16/0424; E 22. Mai 1997, 96/16/0040, 0041) kommt es betreffend die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Leistung nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die versprochene Leistung dem Abtretenden oder einem Dritten tatsächlich zukommt. Dazu kommt, dass sich die Steuer gem § 21 Z 1 KVG vom vereinbarten Preis (wozu auch die sonstigen übernommenen Leistungen gehören) berechnet, wobei nicht darauf abgestellt wird, aus welchem Vermögen der Preis gezahlt oder die sonstigen Leistungen erbracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160380.X04Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015