RS Vwgh 2001/1/24 2000/16/0380

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 4. März 1999, 97/16/0424; E 22. Mai 1997, 96/16/0040, 0041) kommt es betreffend die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Leistung nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die versprochene Leistung dem Abtretenden oder einem Dritten tatsächlich zukommt. Dazu kommt, dass sich die Steuer gem § 21 Z 1 KVG vom vereinbarten Preis (wozu auch die sonstigen übernommenen Leistungen gehören) berechnet, wobei nicht darauf abgestellt wird, aus welchem Vermögen der Preis gezahlt oder die sonstigen Leistungen erbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160380.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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