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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist strittig, ob nicht zumindest ein erheblicher Teil der Dienstverrichtungen des Beamten von solcher Art ist, dass für deren Erbringung das juristische Studium notwendig wäre. Unbestritten ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass etwa 80 Prozent der Tätigkeiten des Beamten in der Bearbeitung von Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide nach dem Fremdengesetz (Aufenthaltsverbot, Ausweisungen, Feststellung der Unzulässigkeit von Abschiebungen in einen bestimmten Staat) und in der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach dem AVG bestehen. Diesbezüglich kommt dem Beamten auch die Approbationsbefugnis zu. Fallweise hat der Beamte auch Gegenschriften auszuarbeiten. Es handelt sich bei den genannten Rechtsmaterien - trotz der damit verbundenen besonderen Belastungen - lediglich um ein beschränktes Rechtsgebiet, für dessen Besorgung auf der Entscheidungsebene des Beamten, nämlich grundsätzlich unter der Fachaufsicht seines Abteilungsleiters, jedenfalls nicht das Erfordernis umfassender juristischer Kenntnisse auf Universitätsniveau besteht. Dazu kommt die vom Beamten im Wesentlichen unbestrittene Feststellung der belangten Behörde, dass zumindestens 90 Prozent der vom Beamten bearbeiteten Bescheide aus Sachverhaltsdarstellung bestehen und die rechtliche Würdigung lediglich drei bis vier Sätze umfasst, die so gut wie immer "vorgefertigte" Textbausteine darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120064.X07Im RIS seit
05.03.2002