RS Vfgh 2001/10/3 V142/00 - V15/01, V19/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art129a Abs3
VfGG §57 Abs2
Wr UVS-GO §1 Abs3
Wr UVS-GO §2 Abs1
Wr UVS-GO §12 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags der Präsidentin des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung des UVS mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags der Präsidentin des UVS Wien auf Aufhebung des §2 Abs1 zweiter Satz und §12 Abs5 der Geschäftsordnung des UVS Wien (Wr UVS-GO) vom 14.03.00 (betr Berichterstattung an die Vollversammlung) mangels Legitimation.

Im vorliegenden Antrag wird nicht dargelegt, in welcher beim UVS Wien anhängigen Rechtssache die bekämpften Bestimmungen anzuwenden sind.

Falls die Ausführungen zur Antragslegitimation dahingehend zu verstehen sind, dass die bekämpften Bestimmungen bei der Einberufung der Vollversammlung anzuwenden gewesen wären, verkennt die Antragstellerin, dass eine solche Einberufung jedenfalls keine "Rechtssache" iSd Art139 Abs1 B-VG iVm §57 Abs2 VfGG darstellt.

(Ebenso hinsichtlich von Anträgen auf Aufhebung des §1 Abs3 Wr UVS-GO: V15/01 und V19/01, beide B v 03.10.01).

Entscheidungstexte

  • V 142/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 V 142/00
  • V 15/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 V 15/01
  • V 19/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 V 19/01

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V142.2000

Dokumentnummer

JFR_09988997_00V00142_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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