RS Vwgh 2001/1/24 96/08/0091

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHV Tir 1974 §1;
SHV Tir 1974 §4;
SHV Tir 1974 §7;
SHV Tir 1974 §8;

Rechtssatz

Soweit sich die Einkünfte der Mutter aus Unterhaltszahlungen, welche sie für ihre Kinder erhält, zusammensetzen, bestehen zwar keine Bedenken dagegen, die Aufenthaltskosten dieser Kinder im Frauenhaus zumindest zum Teil aus diesen Mitteln zu bestreiten und daher - soweit diese Aufenthaltskosten für die Kinder in Unterhaltszahlungen gedeckt sind - die der Mutter verbleibende Zahllast entsprechend zu verringern. Unzulässig wäre es aber jedenfalls, die Unterhaltszahlungen für die Kinder der Mutter als eigenes Einkommen zur Bestreitung jener Kosten anzurechnen, die ihr für sich selbst durch ihren Aufenthalt im Frauenhaus entstanden sind, da dies auf die Annahme einer im Hinblick auf § 143 ABGB hier rechtlich nicht in Betracht kommenden Unterhaltspflicht minderjähriger Kinder gegenüber ihrer Mutter hinausliefe. Hingegen bestehen keine Bedenken dagegen, das der Mutter allenfalls seitens des Frauenhauses gewährte Taschengeld als Einkommen anzurechnen und im Übrigen im Hinblick auf den im Frauenhaus erbrachten Leistungsumfang die zumutbare Eigenleistung der Mutter unter Beachtung des § 7 der Tir SHV in jenem Ausmaß zu bemessen, die jenem bei Heimunterbringung entspricht, sofern dabei die Bestimmungen über das der Mutter sozialhilferechtlich zustehende Taschengeld (vgl § 8 Tir SHV) beachtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080091.X01

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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