RS Vwgh 2001/1/24 97/03/0186

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1988 §39 Abs1;
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs1 litg;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gemäß dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG den Beschuldigten (Hinweis E 20.5.1998, 96/03/0026, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Jagdgesetz 1983).

Schlagworte

Allgemein Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030186.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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