RS Vwgh 2001/1/24 2000/16/0051

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/16/0052 2000/16/0054 2000/16/0053

Rechtssatz

Werden die Grunderwerbsteuerbescheide der Finanzlandesdirektion vom VwGH zwar zeitlich nachfolgend, aber mit Wirkung ex tunc aufgehoben, so kann sich der nunmehr angefochtene (Gerichtsgebühren-)Bescheid rechtens nicht auf diese Bescheide stützen. Durch das Erkenntnis des VwGH waren aber nur die Grunderwerbsteuerbescheide der Finanzlandesdirektion ex tunc aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Bescheide der ersten Instanz verblieben im Rechtsbestand. Damit ist durch die Aufhebung der Grunderwerbsteuerbescheide durch das Erkenntnis des VwGH im Ergebnis keine Änderung hinsichtlich der gesonderten Grunderwerbsteuerfestsetzung als Grundlage für die Gerichtsgebührenvorschreibung eingetreten, weil die Rechtskraft der Grunderwerbsteuerbescheide nicht Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühren ist (Hinweis E 20. April 1989, 88/16/0031) und die Grunderwerbsteuerbescheide der ersten Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls dem Rechtsbestand angehörten. Es besteht eine Bindung der Justizverwaltungsbehörden an die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (Hinweis Tschugguel/Pötscher Gerichtsgebühren6, S. 125 zu § 26 GGG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160051.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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