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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0315 E 23. Juni 1999 RS 3Stammrechtssatz
Da es sich bei den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen iSd § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre der Lehrer zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindestens konkrete Behauptungen aufzustellen (im Beschwerdefall sind besondere Umstände, die die bf Landeslehrerin von ihrer Mitwirkungsverpflichtung enthoben hätten, nicht erkennbar; vgl dazu allgemein das E 6.10.1982, 3534/80).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120276.X04Im RIS seit
06.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019