RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0276

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
LDG 1984 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0315 E 23. Juni 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Da es sich bei den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen iSd § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre der Lehrer zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindestens konkrete Behauptungen aufzustellen (im Beschwerdefall sind besondere Umstände, die die bf Landeslehrerin von ihrer Mitwirkungsverpflichtung enthoben hätten, nicht erkennbar; vgl dazu allgemein das E 6.10.1982, 3534/80).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120276.X04

Im RIS seit

06.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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