RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs6 Z1 idF 1998/I/023;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1998/I/023;
StudFG 1992 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0287 E 8. Jänner 2001 RS 1 (hier betreffend das Medizinstudium, das nur Rigorosen kennt)

Stammrechtssatz

Dass die Ablegung der Diplomprüfung innerhalb der Inskriptionsfrist des laufenden Semesters zur Zurechnung zum Vorsemester führe, lässt sich dem StudFG 1992 nicht entnehmen. Insbesondere sieht nicht einmal die begünstigende Norm des § 41 Abs. 3 StudFG 1992, die allerdings im Beschwerdefall keine Anwendung findet (Hinweis: E 7.10.1998, 97/12/0168, zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 3 StudFG 1992 im Verfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG 1992, die sinngemäß auch für das Nachsichtsverfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 gelten), eine Einbeziehung solcher im laufenden Semester gelegenen Zeiträume auf das Vorsemester vor, sind doch lediglich Ferienzeiten von dieser Bestimmung erfasst (hier betreffend Studium der Architektur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120214.X01

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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