TE Vfgh Erkenntnis 2008/9/24 B3170/05

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

L5 Kulturrecht
L5505 Nationalpark

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 56/2, KG Umlauf, samt einer Fischerhütte, die zur ganzjährigen Bewohnung ausgestattet ist. Wegen der Lage dieses Grundstücks im Gebiet des Nationalparks Thayatal und nach Errichtung eines Schrankens an einer "Straße", die der Beschwerdeführer als Zufahrt zu diesem Grundstück benutzt hatte, stellte der Beschwerdeführer bei der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot gemäß §5 des Niederösterreichischen Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505-1, (in der Folge: NÖ NationalparkG) in Form einer Zufahrt zur Kajastraße "etwa acht mal jährlich" und auf "Ausnahmeregelung" vom Managementplan gemäß §6 NÖ NationalparkG in Form einer abweichenden Wiesenmahd "durchschnittlich vier mal" im Jahr.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 56/2, KG Umlauf, samt einer Fischerhütte, die zur ganzjährigen Bewohnung ausgestattet ist. Wegen der Lage dieses Grundstücks im Gebiet des Nationalparks Thayatal und nach Errichtung eines Schrankens an einer "Straße", die der Beschwerdeführer als Zufahrt zu diesem Grundstück benutzt hatte, stellte der Beschwerdeführer bei der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot gemäß §5 des Niederösterreichischen Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505-1, (in der Folge: NÖ NationalparkG) in Form einer Zufahrt zur Kajastraße "etwa acht mal jährlich" und auf "Ausnahmeregelung" vom Managementplan gemäß §6 NÖ NationalparkG in Form einer abweichenden Wiesenmahd "durchschnittlich vier mal" im Jahr.

Mit Bescheid vom 12. August 2005 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung nach der Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens gemäß §5 Abs4 und §6 Abs4 des NÖ NationalparkG die Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot für die Zufahrt auf der Kajastraße zwei Mal im Jahr und wies den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die abweichende Wiesenmahd ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer behauptet einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentum und erhebt Einwände gegen die Einbeziehung von Teilen seines Grundstückes durch die Verordnung über den Nationalpark Thayatal in die Naturzone und die Naturzone mit Managementmaßnahmen.

3. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen u.a. ein Verfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" im §3 Abs1 Z5 und im §3 Abs2 Z5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G271/07-9, V97-99/07-9, hob er im §3 Abs1 Z5 und im §3 Abs2 Z5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, jeweils die Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" als gesetzwidrig auf.römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen u.a. ein Verfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" im §3 Abs1 Z5 und im §3 Abs2 Z5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G271/07-9, V97-99/07-9, hob er im §3 Abs1 Z5 und im §3 Abs2 Z5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, jeweils die Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt vergleiche VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B3170.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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