Index
27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/16/0052 2000/16/0054 2000/16/0053Rechtssatz
Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zur Entscheidung der Gerichtsgebührenfrage zuständige Beh ist zwar an die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt, wohl aber an einen zur Zeit der Erlassung des Gerichtsgebührenbescheides bereits vorliegenden Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA, Gerichtsgebühren6 unter E 3 zu § 26 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160051.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009