RS Vwgh 2001/1/24 2000/16/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/16/0052 2000/16/0054 2000/16/0053

Rechtssatz

Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zur Entscheidung der Gerichtsgebührenfrage zuständige Beh ist zwar an die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt, wohl aber an einen zur Zeit der Erlassung des Gerichtsgebührenbescheides bereits vorliegenden Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA, Gerichtsgebühren6 unter E 3 zu § 26 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160051.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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