Index
E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art236;Beachte
Besprechung in: SWK 2001, S 552;Rechtssatz
Artikel 236 und Artikel 239 ZK normieren unterschiedliche Tatbestandselemente für eine Erstattung. Für diese Erstattungen sind jeweils andere Voraussetzungen erforderlich. Wurde über eine beantragte Erstattung nach dem Inhalt des Spruches erster Instanz ausdrücklich abgesprochen, dann ist diese Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens und dieser Gegenstand des Verfahrens darf im Rechtsbehelfsverfahren nicht ausgetauscht werden, weil damit - was nach Artikel 245 ZK nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist - ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz gegeben wäre (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2800).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160530.X03Im RIS seit
29.01.2002