RS Vwgh 2001/1/24 99/16/0530

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art236;
31992R2913 ZK 1992 Art239;
31992R2913 ZK 1992 Art245;
BAO §289;

Beachte

Besprechung in: SWK 2001, S 552;

Rechtssatz

Artikel 236 und Artikel 239 ZK normieren unterschiedliche Tatbestandselemente für eine Erstattung. Für diese Erstattungen sind jeweils andere Voraussetzungen erforderlich. Wurde über eine beantragte Erstattung nach dem Inhalt des Spruches erster Instanz ausdrücklich abgesprochen, dann ist diese Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens und dieser Gegenstand des Verfahrens darf im Rechtsbehelfsverfahren nicht ausgetauscht werden, weil damit - was nach Artikel 245 ZK nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist - ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz gegeben wäre (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2800).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160530.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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