RS Vwgh 2001/1/24 99/16/0081

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §96;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0239

Rechtssatz

§ 96 BAO sieht vor, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen. Diesbezüglich genügt es aber, wenn sich die bescheiderlassende Behörde aus dem Bescheidinhalt, aus dem Spruch oder aus sonstigen Hinweisen ableiten lässt, auch der beigesetzte Stempelabdruck des Amtssiegels, der Beglaubigungsvermerk oder sogar der Absendervermerk auf dem Briefumschlag werden als ausreichend angesehen (Hinweis Stoll BAO-Kommentar, 957; E 29. Jänner 1991, 90/14/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160081.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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