Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §96;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0239Rechtssatz
§ 96 BAO sieht vor, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen. Diesbezüglich genügt es aber, wenn sich die bescheiderlassende Behörde aus dem Bescheidinhalt, aus dem Spruch oder aus sonstigen Hinweisen ableiten lässt, auch der beigesetzte Stempelabdruck des Amtssiegels, der Beglaubigungsvermerk oder sogar der Absendervermerk auf dem Briefumschlag werden als ausreichend angesehen (Hinweis Stoll BAO-Kommentar, 957; E 29. Jänner 1991, 90/14/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160081.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013