RS Vfgh 2001/10/3 G150/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2001
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §25 Abs4
AlVG §47 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend Kürzung von Leistungen im Wege der Aufrechnung wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges; Ablehnung des gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §25 Abs4 erster Satz AlVG.

§25 Abs4 erster Satz AlVG ermöglicht zwar unter den dort genannten Voraussetzungen einen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers, mangels Bestimmung von Art und Ausmaß des Eingriffs bewirkt er ihn jedoch nicht unmittelbar.

Der konkrete Eingriff in die Rechtssphäre, der darin besteht, daß eine an sich gebührende (gem §47 Abs1 erster Satz AlVG in der Regel zunächst formlos zuerkannte) Leistung im Aufrechnungswege gekürzt wird, erfolgt vielmehr erst durch einen über die Aufrechnung gem. §47 Abs1 zweiter Satz AlVG zu erlassenden Bescheid (vgl etwa einen solchen Fall im E des VwGH v 22.12.98, 96/08/0387).

Entscheidungstexte

  • G 150/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 G 150/01

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G150.2001

Dokumentnummer

JFR_09988997_01G00150_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten