Norm
KVG 1934 §17 Abs1;Rechtssatz
Die vertraglich zur Erlangung der Geschäftsanteile übernommene Investitionsverpflichtung kann im konkreten Fall keinesfalls wie ein langfristig gestundeter Kaufpreis behandelt werden, sondern stellt eine (den Haftungsübernahmen vergleichbare) zusätzliche Leistungsverpflichtung dar, die nach der stRsp des VwGH ohne Rücksicht darauf in die Steuerbemessungsgrundlage ungekürzt einzubeziehen ist, ob der Erwerber letzten Endes überhaupt und in welchem Ausmaß zur Haftung bzw Leistung herangezogen wird (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/16/0217; E 7. Dezember 2000, 2000/16/0366- 0368). Aus diesem Grund hat eine Abzinsung nicht stattzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160380.X05Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015