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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §34 Abs1;Rechtssatz
Bei den der Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen nach den §§ 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Wr Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO 1993 ist es als notwendiges Tatbestandselement anzusehen, dass der Lenker des Taxifahrzeuges die jeweilige Übertretung auf einem Standplatz begangen hat, was somit auch im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck zu bringen ist. Für die Übertretung gemäß § 34 Abs. 1 Wr Taxi- Mietwagen-GästewagenbetriebsO 1993 ist wesentlich, dass die "übrigen Kraftfahrzeuge" (gemeint: die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge) anzuschließen haben, wenn ein "Taxikraftfahrzeug" (gemeint: ein Lenker mit seinem Taxikraftfahrzeug) vom Taxistandplatz wegfährt. Es ist daher in Anbetracht dieser Norm als weiteres wesentliches Tatbestandselement anzusehen, dass ein Taxikraftfahrzeug vom Standplatz weggefahren ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030322.X01Im RIS seit
22.03.2001