RS Vwgh 2001/1/25 95/15/0134

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bei der dem VwGH im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden Schlüssigkeitskontrolle kommt es nicht darauf an, ob Schlussfolgerungen der Beh laut Beschwerde "zwingend" sind. Die Prüfung ist nur an Hand der Denkgesetze und der Lebenserfahrung vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995150134.X03

Im RIS seit

08.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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