Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Bei der dem VwGH im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden Schlüssigkeitskontrolle kommt es nicht darauf an, ob Schlussfolgerungen der Beh laut Beschwerde "zwingend" sind. Die Prüfung ist nur an Hand der Denkgesetze und der Lebenserfahrung vorzunehmen.
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995150134.X03Im RIS seit
08.05.2001