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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Präsidenten einer Arbeiterkammer ist nicht unter § 25 Abs 1 Z 4 EStG 1988, der eine abschließende Aufzählung enthält (Hinweis E 18.10.1998, 97/15/0077), genannt. Die Bezüge des Präsidenten einer Arbeiterkammer sind daher nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 legcit zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995150074.X04Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013