RS Vwgh 2001/1/25 95/15/0074

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Präsidenten einer Arbeiterkammer ist nicht unter § 25 Abs 1 Z 4 EStG 1988, der eine abschließende Aufzählung enthält (Hinweis E 18.10.1998, 97/15/0077), genannt. Die Bezüge des Präsidenten einer Arbeiterkammer sind daher nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 legcit zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995150074.X04

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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