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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treten eine bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass der Behörde bisher kein waffenrechtliches Zuwiderhandeln bekannt wurde, bei der Beurteilung eines danach gesetzten Fehlverhaltens (nachlässige Verwahrung der Faustfeuerwaffe) in den Hintergrund (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0848, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0248, sowie vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0472). Gleiches muss für das Verhalten während des anhängigen Verwaltungsverfahrens (zur Überprüfung der Verlässlichkeit des Berechtigten) gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200476.X03Im RIS seit
24.04.2001