RS Vfgh 2001/10/3 B992/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2
StVG §91
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe betreffend Exekution eines die Aufhebung eines Bescheides aussprechenden Erkenntnisses

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß sich ein Erkenntnis, das die Aufhebung eines Bescheides ausspricht, in diesem Ausspruch erschöpft, eine Exekution daher insoweit bereits begrifflich nicht möglich ist (vgl. VfSlg. 15205/1998), ist der Einschreiter gar nicht berechtigt, eine Exekutionsführung zu beantragen, da er nicht Partei des fraglichen verfassungsgerichtlichen Verfahrens (B374/99, E v 13.10.99) war.

Entscheidungstexte

  • B 992/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 B 992/01

Schlagworte

Strafvollzug, VfGH / Exekution, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B992.2001

Dokumentnummer

JFR_09988997_01B00992_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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