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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, in dem er eine Verfolgung (auch) wegen seiner anders lautenden religiösen Überzeugung nicht ausdrücklich behauptet hatte, auf Basis der Ermittlungsergebnisse des angefochtenen Bescheides legt noch nicht den Schluss nahe, in seiner Person finde sich kein Anknüpfungspunkt für ein Verfolgungsmotiv der FlKonv. Es wäre nämlich denkbar, dass aus der Sicht der "Gesellschaft der Ogboni" jeder, der sich weigert, sich bestimmten Nachfolgeritualen nach dem Tod eines Führers zu unterwerfen, dadurch die Regelung der Nachfolge in diese Funktion blockiert und die Organisation dieser Gesellschaft nachhaltig stört, als (nunmehriger) Gegner der Ideologie der Organisation angesehen wird. Die in der Reaktion auf diese Weigerung gesetzten Maßnahmen könnten daher durch das Motiv der Organisation bestimmt sein, dadurch die vermutete ablehnende Gesinnung dieses Gedankengutes zu treffen. Demnach wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens auch unter dem in der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkt einer Verfolgung aus Gründen der Religion zu prüfen gewesen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0557, und vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0555). Die belangte Behörde hätte sich diesfalls damit auseinander zu setzen gehabt, ob die in Nigeria weit verbreitete Bewegung der Ogboni auf religiösen Grundwerten in dem im erstgenannten Vorerkenntnis näher dargestellten Sinn aufbaut. Derartige Ermittlungen bzw. die Befragung des Beschwerdeführers könnten ergeben, dass die den Beschwerdeführer bedrohende "Gesellschaft der Ogboni" auf religiösen Vorstellungen beruhe, deren Ablehnung dem Beschwerdeführer durch seine Weigerung, seinem Vater nachzufolgen, unterstellt wurde, und dass er deshalb bestraft und zum Eintritt gezwungen werden sollte; bei fehlender staatlicher Schutzgewährung läge diesfalls eine mittelbare staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen vor, weshalb sich auch auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren die aufgezeigten Verfahrensmängel als für den Verfahrensausgang relevant erweisen. Der angefochtene Bescheid war daher (aus den im hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0207, näher ausgeführten Erwägungen auch hinsichtlich dessen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 FrG 1997 betreffenden Spruchteiles) zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200133.X01Im RIS seit
03.04.2001