RS Vwgh 2001/1/25 99/20/0476

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Gerade in Fällen nicht sorgfältiger Verwahrung von Waffen wurde in der Rechtsprechung die Schlussfolgerung, der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde könnte die Waffe auch in Zukunft nicht sorgfältig verwahren, regelmäßig für gerechtfertigt angesehen (vgl. nur die bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 54 ff, und bei Hickisch, Österreichisches Waffenrecht, 78 ff wiedergegebene hg. Judikatur). Hat sich der Besitzer einer Waffe bei deren Verwahrung als nicht ausreichend sorgfältig gezeigt, dann gibt er damit - noch dazu wenn dies über einen langen Zeitraum erfolgte - zu erkennen, dass ihm die besondere Gefährlichkeit einer Waffe, wenn sie in die Hände Unbefugter gelangt, nicht bewusst ist, was in der Regel berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit rechtfertigt. Bei dieser in die Zukunft gerichteten Prognose ist die Behörde eben auf die Beurteilung des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens angewiesen, sodass bei einem (gravierenden) Fehlverhalten und dem gebotenen strengen Maßstab die Rechtfertigung für eine negative Verlässlichkeitsprognose iSd § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG 1996 in der Regel vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200476.X02

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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