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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
In Bezug auf Personen im privaten Nahebereich kommt die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung besteht aber auch gegenüber solchen Personen, wobei darauf abzustellen ist, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. So ist es grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten geboten, die Waffe versperrt zu verwahren, um dem Begriff der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 zu entsprechen (Hinweis E vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0394 mwN). Hier: Der Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, wenn die Safesperre in Wahrheit kein Hindernis darstellte, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers Kenntnis von der Zahlenkombination hatte. Aus dieser Art der Verwahrung über einen nicht nur kurzen Zeitraum ist (prognostizierend) der Schluss zu ziehen, dabei handle es sich um eine Tatsache, welche die Annahme rechtfertige, dass der Beschwerdeführer auch in Hinkunft Waffen nicht sorgfältig verwahren werde, zumal er (auch weiterhin) der Auffassung ist, die von ihm gewählte Verwahrungsart sei ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200520.X01Im RIS seit
24.04.2001