RS Vfgh 2001/10/3 B1047/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des - unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des VfGH gestellten - "Eventualantrages" des Zweitbeschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig

Rechtssatz

Dieser "Eventualantrag", der nur für den Fall gestellt wird, daß die beiden Beschwerdeführer nicht als "einheitliche Streitpartei" anzusehen seien, ist im Hinblick darauf unzulässig, daß er unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • B 1047/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 B 1047/01

Schlagworte

VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1047.2001

Dokumentnummer

JFR_09988997_01B01047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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