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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §62 Abs3;Rechtssatz
Geht man mit der Behörde davon aus, dass die Vorschriften des StVG über das Recht des Strafgefangenen, eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen (§ 116 Abs 4 dritter Satz StVG), und über den Ablauf der Rechtsmittelfrist am vierzehnten Tag nach der Verkündung "oder" Zustellung der Entscheidung (§ 120 Abs 2 zweiter Satz StVG) einer Heranziehung der die Befristung und Rechtsfolgen des Verlangens einer schriftlichen Ausfertigung näher regelnden Vorschriften der §§ 62 Abs 3 und 63 Abs 5 zweiter Satz AVG nicht als Spezialvorschriften entgegenstehen sollen, so ist der Ansicht der Behörde, die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist durch den Antrag auf Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses seien im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt gewesen, beizupflichten (vgl. dazu etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 119 zu § 62 AVG, E 265 zu § 63 AVG sowie - im Zusammenhang mit der gleichartigen Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG - E 123 zu § 62 AVG; zur Systematik der Vorschriften des Beschwerdeverfahrens nach dem StVG zuletzt die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2000, 297 BlgNR 21. GP 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200588.X01Im RIS seit
03.04.2001