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96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStFG 1996 §7 Abs1;Rechtssatz
§ 7 Abs. 1 BStFG 1996 stellt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer zeitabhängigen Maut, soweit hier erheblich, auf die Benützung bestimmter Bundesstraßen durch bestimmte Fahrzeuge ab und nimmt Fahrzeuge mit Probefahrtkennzeichen nicht von dieser Verpflichtung aus. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin nichts Verfassungswidriges zu erblicken, zumal es dem Beschuldigten freigestanden wäre, nicht mautpflichtige Straßen zu befahren (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060024.X01Im RIS seit
28.03.2001