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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist (zwar) nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes (hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0191, mwN). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt (aber) voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Wesentlich ist daher, dass der betreffenden Person die missbräuchliche Verwendung von Waffen auf Grund bestimmter Tatsachen zuzutrauen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200153.X01Im RIS seit
24.04.2001Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018