RS Vwgh 2001/1/25 2000/20/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist (zwar) nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes (hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0191, mwN). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt (aber) voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Wesentlich ist daher, dass der betreffenden Person die missbräuchliche Verwendung von Waffen auf Grund bestimmter Tatsachen zuzutrauen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200153.X01

Im RIS seit

24.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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