RS Vwgh 2001/1/25 99/20/0476

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es nicht darauf an, ob die Waffe gemeinsam mit der Munition verwahrt wurde. Der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (zuletzt hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 97/20/0752). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Mitbewohner, die ungehinderten Zugriff auf die (ungeladene) Waffe haben, den Aufbewahrungsort der passenden Munition kennen. Ebenso wurde in der Rechtsprechung schon klar gestellt, dass es auch irrelevant ist, wenn der Beschwerdeführer subjektiv der Meinung ist, die Mitbewohner würden nicht unbefugt auf die Waffe greifen (hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 98/20/0083, u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200476.X05

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten