RS Vfgh 2001/10/4 B1339/01

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Mit Bescheid des UVS Steiermark wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Art6 Abs1 Unterabsatz 1 und Art8 Abs1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20.12.85 über die Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt öS 51.000,-- zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt. Die Interessenabwägung ergab im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1339.2001

Dokumentnummer

JFR_09988996_01B01339_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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