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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Wollte man annehmen, die §§ 116 Abs 4 dritter Satz und 120 Abs 2 zweiter Satz StVG stünden einem Rückgriff auf die diesbezüglichen Bestimmungen des in Verfahren nach dem StVG grundsätzlich anzuwendenden AVG unter dem Gesichtspunkt der Spezialität entgegen, so entfiele damit zwar die Befristung des Rechts, eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen, zugleich aber auch die in § 63 Abs 5 zweiter Satz AVG enthaltene Rechtsgrundlage dafür, den Beginn der Rechtsmittelfrist im Falle des zunächst mündlich verkündeten und in der Folge schriftlich ausgefertigten Bescheides nicht schon mit der Verkündung beginnen zu lassen (vgl. zum Zusammenhang dieser Regelungen die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 4 zu § 62 AVG, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200588.X02Im RIS seit
03.04.2001