RS Vwgh 2001/1/25 99/20/0476

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Lagen die Voraussetzungen für die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde bereits vor, so wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer ein längerwährendes Wohlverhalten verlangt, um das Vertrauen in die Verlässlichkeit (wieder) zu erlangen (vgl. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 97/20/0563, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0402 und die dort ausführlich wiedergegebene Vorjudikatur). Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes kann sohin Maßnahmen, wie sie der Beschwerdeführer während des anhängigen Verwaltungsverfahrens nach erfolgter Beanstandung durch die Behörde gesetzt hat (der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die erfolgte Beanstandung einen versperrbaren Möbeltresor angeschafft und sich einer theoretischen und praktischen Schulung im Umgang mit Waffen unterzogen), kein in dieser Hinsicht schon ausreichendes Gewicht beigemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200476.X04

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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