RS Vwgh 2001/1/25 2001/20/0011

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;

Rechtssatz

Die einen Asylgrund nicht erreichende Intensität der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung kommt insbesondere in der Dauer der nur einwöchigen Haft, dem Zweck dieser Haft (Ausforschung illegaler Waffen einer Extremistenorganisation, der anzugehören dem Fremden nicht vorgeworfen wurde) sowie durch die Tatsache zum Ausdruck, dass seit dem März 1999 bis zur Flucht des Fremden im November 1999 keine weitere Verhaftung, sondern lediglich Befragungen des Fremden im Zuge polizeilicher Ermittlungen vorgenommen wurden. Wenngleich sich der Fremde durch diese Ermittlungen "schikaniert" gefühlt haben mag, so stellen diese doch auch in ihrer Gesamtheit keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar (Hinweis E vom 6. März 1996, Zl. 95/20/0130 sowie vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200011.X01

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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