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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §46 Abs4 litb;Rechtssatz
§ 65 VStG hat dann Platz zu greifen, wenn infolge einer Berufung eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Berufung ein Teil eines strafbaren Tatbestandes - z.B. enthaltend einen erschwerenden Tatumstand - aus dem Spruch ausgeschieden wird (Hinweis E vom 18. Februar 1983, Zl. 81/02/0021). Im Beschwerdefall wurde hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Spruchpunkt 1 die Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern (gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO) fallen gelassen und die strafbare Handlung unter § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 46 Abs. 4 lit. b StVO subsumiert. Damit wurde ein Tatbestandsmerkmal, das für die - gegenüber § 99 Abs. 3 lit. a StVO - mit strengerer Strafdrohung ausgestattete Bestimmung des § 99 Abs. 2 lit. c StVO maßgeblich ist, von der belangten Behörde aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeschieden. Es liegt daher aufgrund der Spruchänderung nicht nur eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat vor. § 65 VStG wäre daher anzuwenden gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020277.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013