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19/05 MenschenrechteNorm
FSG 1997 §37 Abs1;Rechtssatz
Die Ansicht eine Vorhersage über die im Verfahren zu lösenden Rechtsfragen sei (bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe) unzulässig, ist verfehlt. Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat die belangte Behörde hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (Hinweis auf die E des VwGH vom 27.10.1999, 97/09/0055 u. 24.11.1993, 93/02/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020012.X01Im RIS seit
28.03.2001