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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen (hier: bei der Strafbemessung) rechtsrichtig in dem ihr zustehenden Rahmen ausgeübt hat, kommt es nicht darauf an, ob sie in einem anderen, gleich oder ähnlich gelagerten Fall von ihrem Ermessen in gleicher Weise (oder anders) Gebrauch gemacht hat (Hinweis E vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0049).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteAllgemeinBeweiswürdigung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996020011.X04Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009