RS Vwgh 2001/1/26 96/02/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen (hier: bei der Strafbemessung) rechtsrichtig in dem ihr zustehenden Rahmen ausgeübt hat, kommt es nicht darauf an, ob sie in einem anderen, gleich oder ähnlich gelagerten Fall von ihrem Ermessen in gleicher Weise (oder anders) Gebrauch gemacht hat (Hinweis E vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0049).

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteAllgemeinBeweiswürdigung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020011.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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