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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §44 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum (auch im § 31 Abs. 1 lit. c ASchG 1972 verwendeten) Begriff des "Heranziehens" des Arbeitnehmers im Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0527, dargelegt, von einem "Heranziehen" könne jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer entgegen einem "ausdrücklichen Verbot" des Arbeitgebers eigenmächtig handle (hier: Von einem solchen, gegenüber dem Arbeitnehmer persönlich ausgesprochenen Verbot, den gegenständlichen Stapler zu verwenden, musste die belangte Behörde nicht ausgehen).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996020011.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009